Die im Zentrum stehende Frage, wer Eigentum an der Aufmauerung habe, sei Gegenstand von unzähligen zivil- und öf- fentlich-rechtlichen Verfahren gewesen. Gemäss den Beschwerdeführern habe der Beschuldigte gewusst, dass die Aufmauerung im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehe. Einen Beweis für die Strafbarkeit des Beschuldigten sähen sie beispielsweise im Verfahren VZ.2011.qq vor dem Bezirksgericht Baden. Damals habe der Beschuldigte ausgesagt, dass die Aufmauerung im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehe. Im Verfahren VZ.2011.qq sei es jedoch nicht um die Aufmauerung gegangen, sondern um eine Forderung für Unterhaltskosten.