Aufgrund der damaligen Akten- und Beweislage habe es demnach an den nötigen Beweisen gefehlt, um den objektiven Tatbestand rechtsgenüglich zu erstellen. Damit stehe aber auch nicht die Unwahrheit der Bezichtigungen fest und dem Beschuldigten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sich im sicheren Bewusstsein darum, dass die beanzeigten Handlungen in Tat und Wahrheit nicht erfolgt seien, gegenüber der Polizei geäussert zu haben. Die im Zentrum stehende Frage, wer Eigentum an der Aufmauerung habe, sei Gegenstand von unzähligen zivil- und öf- fentlich-rechtlichen Verfahren gewesen.