Sie hat sich jedoch mit den entscheidrelevanten Fragen befasst und über elf Seiten hinweg dargelegt, mit welcher Begründung sie das Verfahren einstellt (vgl. E. 4.1 hiernach). Damit hat die Staatsanwaltschaft Baden ihre Überlegungen hinreichend klar dargestellt, so dass die Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anfechten konnten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.