Vielmehr scheinen die Parteien den mittlerweile über gut 15 Jahre andauernden Nachbarschaftsstreit in seiner gesamten Länge auszubreiten, ohne sich hierbei auf die − für den Tatbestand der falschen Anschuldigung − wesentlichen strafrechtlichen Punkte beschränken zu wollen. Insofern war die Staatsanwaltschaft Baden nicht verpflichtet, sich mit allen einzelnen Behauptungen und Ausführungen – insbesondere nicht jenen, die keinen relevanten Zusammenhang zum Vorwurf aufweisen − auseinanderzusetzen. Sie hat sich jedoch mit den entscheidrelevanten Fragen befasst und über elf Seiten hinweg dargelegt, mit welcher Begründung sie das Verfahren einstellt (vgl. E. 4.1 hiernach).