Für die Beurteilung der Strafsache ist dabei nur relevant, ob der Beschuldigte die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführer einreichte, obwohl er mit Sicherheit wusste, dass die Vorwürfe unzutreffend sind. Nichtdestotrotz finden sich in den Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren seitens beider Parteien zahlreiche Ausführungen und Argumentationen, die in keinem unmittelbaren oder relevanten Zusammenhang mit dem eigentlichen Vorwurf stehen (vgl. hierzu insbesondere E. 7.2.2 hiernach).