Im Weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht einzig die Einstellung des Verfahrens aufgrund des Vorwurfs der falschen Anschuldigung zu beurteilen ist. Für die Beurteilung der Strafsache ist dabei nur relevant, ob der Beschuldigte die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführer einreichte, obwohl er mit Sicherheit wusste, dass die Vorwürfe unzutreffend sind.