an der Aufmauerung zu verneinen sei. Wie unter E. 2.1 hiervor ausgeführt, wurde gegen den Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2023 Beschwerde erhoben, das Verfahren […] ist am Bundesgericht nach wie vor hängig. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer machen mit Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Baden ihre Eingaben vom 21. September 2023 und 27. Oktober 2023 (im Verfahren ST.2015.yyyy) in wesentlichen Punkten ignoriert habe.