Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2023 […] wurde der erstinstanzliche Entscheid jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte dabei fest, dass das im Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj vereinbarte Überbaurecht aufgrund des Verstosses gegen die Grundsätze der Typengebundenheit und Typenfixierung als widerrechtlich zu qualifizieren sei, stattdessen sei von einem Terrassenbenützungsrecht (positive Grunddienstbarkeit) auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin des Daches und ein Eigentumsanspruch von F._____ und G._____ an der Aufmauerung zu verneinen sei.