tt.mm.2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, wobei die Rechtsmittelentscheide neu zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Ehepaar F. und G._____ ergingen, die zwischen der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids und dessen Begründung das Grundstück Nr. bbb erworben hatten. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil eee die Auffassung des Obergerichts des Kantons Aargau, dass hinsichtlich der Aufmauerung ein Mitbesitz der Parteien zu bejahen sei (Sachherrschaft von F._____ und G._____ über die Aufmauerung ab dem Terrassenboden; Sachherrschaft der Beschwerdeführerin 1 über die Aussenwand der Aufmauerung). Im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil eee wurden die Ar-