In der Folge reichte der Beschuldigte am 18. Juni 2014 Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführerin 1 ein bzw. stellte am 21. Oktober 2014 Strafantrag (vgl. Untersuchungsakten ST.2014.xxxx, act. 21 [später wurde schliesslich auch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnet]). Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das gegen die Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit Verfügung vom tt.mm.2021 ein (ST.2014.xxxx). Die Einstellung ist rechtskräftig. 2.2. Unter Bezugnahme auf E. 7.2.3 hiernach, drängen sich Ausführungen zum weiteren Verlauf der nachbarrechtlichen Streitigkeiten auf: