aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist". Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis 2.5 m hohen immergrünen Büschen auf der Terrasse des Beschuldigten bzw. nunmehr G._____ und F._____. Der Beschuldigte ersetzte die ursprünglich auf der Terrasse befindlichen bepflanzten Pflanzentröge durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker bepflanzte Tröge. Damit verfügte die Beschwerdeführerin 1 über keinen Sichtschutz mehr.