Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (nachfolgend: Aufmauerung). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj ist der Eigentümer des oberen Grundstücks Nr. bbb verpflichtet, "[a]uf der Terrasse der Parzelle (...) unverrückbare Pflanzentröge -6-