1.2.2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) gelten die Beschwerdeführer nicht als geschädigte Personen. Dieser Tatbestand schützt einzig die Rechtspflege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.