Der Beschuldigte hat die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung beanzeigt. Bezüglich des Tatbestands der falschen Anschuldigung sind die Beschwerdeführer -5- folglich als geschädigte Personen gemäss Art. 115 StPO zu betrachten und in diesem Punkt zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert. Hierauf Bezug nehmend ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.