3.4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte der Beschuldigte eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit. 3.5. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 verzichtete die Staatanwaltschaft Baden mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 15. Februar 2024.