3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2024 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 16. Januar 2024 zugestellt. Sie leisteten die Kostensicherheit am 17. Januar 2024. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Baden eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.