1.3. Im Verfahren ST.2014.xxxx erliess die Staatsanwaltschaft Baden am tt.mm.2021 eine Einstellungsverfügung. Die durch den Beschuldigten (bzw. die ebenfalls beanzeigten F._____ und G._____) dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (SBK.2021.zzz). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil […] nicht ein.