1. Das sinngemässe Gesuch um Widerherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 331.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)