136 Abs. 2 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO). 3.3. Nach dem oben Ausgeführten ist die Beschwerde aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist aussichtslos. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Der Beschuldigten sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: