Weshalb dieses Verfahren für ihn besonders belastend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr dürfte das gegen den Beschwerdeführer selbst hängige Strafverfahren wegen Vergewaltigung etc. belastend sein. 2.4.5. Somit ist das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde ist mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.