Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er leide sehr unter den Anschuldigungen, habe sich deswegen in psychiatrische Behandlung begeben müssen und es sei das Strafverfahren im Sinne des Beschleunigungsgebots weiterzuführen, ist Folgendes anzumerken: Unbestrittenermassen kann ein langes Strafverfahren psychisch belastend sein, insbesondere für die beschuldigte Person. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um den Beschuldigten im Verfahren betreffend falsche Anschuldigung. Vielmehr ist er in diesem Verfahren Strafantragsteller. Weshalb dieses Verfahren für ihn besonders belastend sein soll, ist nicht nachvollziehbar.