2. 2.1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Verfügung (vgl. Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).