werden. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung des Kostenerlasses erst im Zeitpunkt der Vollstreckung bzw. des Kostenbezugs. Diesfalls besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerdekammer, sondern die rechnungsstellende Behörde (Obergerichtskasse) bzw. das Zentrale Rechnungswesen und Controlling zuständig ist. Vom beantragten Erlass der Verfahrenskosten ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen. 9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).