schwerdeführers am Verhandlungstag ärztlich festzustellen sein wird. 6. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beantragt die direkte Abschreibung der Gerichtskosten infolge Uneinbringlichkeit (Beschwerde S.10 bzw. Beschwerdeantrag Ziff. 3).