zierendes Urteil 6B_921/2023, 6B_963/2023 vom 25. April 2024, E. 4.5.2), zu beachten ist. Angesichts dieser Rechtsprechung, des Umstands, dass dem Beschwerdeführer der vom Bezirksgericht Lenzburg vorgeschlagene Termin vom 4. Juli 2024 passt (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 24. April 2024, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2024) und nachdem die Durchführung der Hauptverhandlung bereits vorbereitet sein dürfte, ist davon auszugehen, dass das Strafgericht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.