Ein Stel- len- oder Wohnungsverlust droht ihm nicht und die Gefahr des Verlusts der wirtschaftlichen Existenz ist bei Anordnung von Haft regelmässig gegeben. In gesundheitlicher Hinsicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer jahrelang heroinabhängig war und ihm die Umstellung vom Heroinersatzmedikament "Diaphin" auf "Sevre-Long" Probleme bereitet(e) (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 17. April 2024, S. 3 ff., act. 39 ff.). Der Haftrichter hatte diesbezüglich telefonisch Kontakt mit Frau B.___