auszug vom 20. Februar 2024, Beilage 10 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original] sowie Protokoll vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 17. April 2024, S. 14, act. 50), vermag er nicht darzutun, inwiefern sein Leben unwiderruflich zerstört werden soll und weshalb er von einem unverhältnismässigen Risiko mit Blick auf die Resozialisierung spricht. Ein Stel- len- oder Wohnungsverlust droht ihm nicht und die Gefahr des Verlusts der wirtschaftlichen Existenz ist bei Anordnung von Haft regelmässig gegeben.