Recht nicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt Überhaft drohe (vgl. dazu die Anklage vom 22. Mai 2023 bzw. die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte langjährige Freiheitsstrafe bzw. der lange Landesverweis in der Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau). Angesichts dessen, dass er vor seiner Inhaftierung keiner geregelten Arbeit nachging und ihm bereits ohne die hängigen Verfahren eine zu gewärtigende rechtskräftige Freiheitsstrafe von 150 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2023 droht bzw. er diese Freiheitsstrafe noch nicht abgesessen hat (vgl. Strafregister-