5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Anordnung der Sicherheitshaft von drei Monaten sei das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden. Mit jedem Tag der Sicherheitshaft steige das Risiko, dass sein Leben unwiderruflich zerstört werde. Mit Blick auf die Resozialisierung, insbesondere der Behandlung seiner Krankheit, stelle dies ein unverhältnismässiges Risiko dar (Beschwerde S. 9). 5.3.3. Der Beschwerdeführer wird sich (bei Bewilligung der Haftanordnung) per 14. Juli 2024 drei Monate in Sicherheitshaft befunden haben. Er rügt zu - 14 -