(vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall verletzt es angesichts der (aufgrund des realisierten Untertauchens) ausgeprägten Fluchtgefahr, des hohen Interesses an der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren über schwere Delikte und der bisherigen zeitlichen Dauer der Untersuchungshaft kein Bundesrecht, wenn auf Ersatzmassnahmen verzichtet wird. 5.3. 5.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte aus, dass die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten aufgrund der dem Beschwerdeführer drohenden Strafen und einer allfälligen Landesverweisung als verhältnismässig gelte (E. 9 der angefochtenen Verfügung).