Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Hinterlegung einer Kaution, was im vorinstanzlichen Verfahren noch explizit beantragt wurde, den Beschwerdeführer zur Einhaltung eines Gerichtstermins bewegen sollte (bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren vgl. E. 4.6 hiervor). Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte (wie Electronic Monitoring) bei Ersatzmassnahmen nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen