Der Beschwerdeführer hat sich nicht einmal auf die ihm zur Kenntnis gekommene Ausschreibung zur Verhaftung hin bei den Justizbehörden gemeldet, nachdem er zuvor bereits von der polizeilichen Zuführung gewusst hat. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Hinterlegung einer Kaution, was im vorinstanzlichen Verfahren noch explizit beantragt wurde, den Beschwerdeführer zur Einhaltung eines Gerichtstermins bewegen sollte (bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren vgl. E. 4.6 hiervor).