5.2.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er sich für die Einhaltung von Ersatzmassnahmen bereit erkläre und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu Unrecht auch betreffend Wiederholungsgefahr verneint habe. - 13 - Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen (Beschwerde S. 8 f. sowie Beschwerdeantrag Ziff. 1).