5.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte dazu aus, dass zur Bewältigung von Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht auf einem Polizeiposten infrage käme. Zur Bannung von Wiederholungsgefahr seien jedoch keine gleich wirksamen und geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich (E. 8.2 der angefochtenen Verfügung).