4.7. Da der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann offengelassen werden, ob auch Wiederholungsgefahr besteht. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. 5. 5.1. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft (nachfolgend E. 5.2), eine Verletzung des Gebots der Überhaft (nachfolgend E. 5.3) und die Dauer der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Sicherheitshaft (nachfolgend E. 5.4).