Zusammengefasst besteht vorliegend nicht nur eine theoretische Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren zu entziehen versuchen wird. Vielmehr hat er bisher gezeigt, dass er nicht freiwillig am Strafverfahren teilnehmen wird und war für die - 12 - Behörden nur schwer greifbar. Es besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehe. Damit wird die Durchführung des Strafverfahrens verunmöglicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr demnach zu Recht bejaht.