Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Beteuerungen, auch zu einer weiteren Hauptverhandlung nicht erscheinen würde und sich seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen versuchen wird. Der Beschwerdeführer bekundet offenkundig generell Mühe damit, sich an behördliche Anordnungen und die Gesetze zu halten, was sich auch aus der Vielzahl an Verurteilungen und Strafverfahren sowie der Art der mutmasslich begangenen Delikte ergibt. Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mehrfach ein polizeiliches Haltezeichen missachtet und mehrere mit Nagelgurten manifestierte Sperren der Kantonspolizei umfahren zu haben (vgl. dazu Anklage Ziff.