Zudem wurde beim Beschwerdeführer am 14. April 2024 auch die Hafterstehungsfähigkeit bejaht und der Haftrichter tätigte verschiedene Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Medikation des Beschwerdeführers. Insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung in Zürich am 14. April 2024 durch den Fahndungsdienst der Stadtpolizei Zürich (vgl. Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. April 2024 S. 2, Beilage zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [um 13.38 Uhr]) trotz des Wissens um seine Ausschreibung zur Verhaftung