Dass die Verhandlungsfähigkeit, an welche keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beeinträchtigt gewesen sein soll, erscheint ohnehin zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer sowohl am 16. April 2024 durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg als auch am 17. April 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einvernommen werden konnte. Zudem wurde beim Beschwerdeführer am 14. April 2024 auch die Hafterstehungsfähigkeit bejaht und der Haftrichter tätigte verschiedene Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Medikation des Beschwerdeführers.