Beschwerdeführer auch transportunfähig gewesen wäre, macht er nicht geltend. Somit hätte er zur Verhandlung erscheinen können, wo die Verhandlungsunfähigkeit vor Ort hätte ärztlich festgestellt werden können. Dass die Verhandlungsfähigkeit, an welche keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beeinträchtigt gewesen sein soll, erscheint ohnehin zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer sowohl am 16. April 2024 durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg als auch am 17. April 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einvernommen werden konnte.