Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht frühzeitig beim Gericht oder seinem Verteidiger abgemeldet hat. Weiter ist anzumerken, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Diesbezüglich ergab die Nachfrage der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg beim behandelnden Arzt, dass er die Verhandlungsunfähigkeit weder attestieren noch verneinen könne, da er weder um die genauen Umstände gewusst noch den Beschwerdeführer gesehen habe (act. 2). Dass der - 11 -