Allerdings sind vorliegend die Gesamtumstände des Nichterscheinens und das Verhalten des Beschwerdeführers im gesamten Strafverfahren zu würdigen. Der Beschwerdeführer meldete sich von beiden Verhandlungen äussert kurzfristig ab und reichte die Arztzeugnisse entweder im Nachhinein oder erst anlässlich der Verhandlung ein, dies, obwohl er gemäss eigenen Aussagen bereits den gesamten Monat März und April 2024 verhandlungsunfähig gewesen sei (vgl. act. 42). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht frühzeitig beim Gericht oder seinem Verteidiger abgemeldet hat.