4.6.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Fluchtgefahr in Anbetracht dieser konkreten Umstände bejaht. Der Beschwerdeführer erschien bereits zweimal nicht zur angesetzten Hauptverhandlung. Dabei wertete das Bezirksgericht Lenzburg das Nichterscheinen zwar beim zweiten Mal als entschuldigt. Mutmasslich soll damit ein Abwesenheitsverfahren verhindert und dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Allerdings sind vorliegend die Gesamtumstände des Nichterscheinens und das Verhalten des Beschwerdeführers im gesamten Strafverfahren zu würdigen.