Verhandlung erhalten habe. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte aus, dass das Gericht telefonischen Kontakt mit dem Arzt gehabt habe. Gestützt auf das Telefonat und das eingereichte Zeugnis werde der Beschwerdeführer als entschuldigt nicht erschienen betrachtet (Vorladung vom 8. März 2024, Protokoll des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. April 2024 und Zeugnis vom 3. April 2024, Beilagen 5 ff. zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original]). In der Folge liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg den Beschwerdeführer am 5. April 2024 im Ripol zur Verhaftung ausschreiben (vgl. Ziff.