Auch dieser Hauptverhandlung blieb der Beschwerdeführer fern. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte aus, dass die angeordnete polizeiliche Zuführung nicht erfolgreich gewesen sei, da der Beschwerdeführer nicht zuhause habe angetroffen werden können. Der Verteidiger des Beschwerdeführers führte aus, dass er das ärztliche Attest des Beschwerdeführers, worin ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, in der Nacht vor der - 10 -