Am 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes vom 7. März 2024 nach, worin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Vorladung vom 25. September 2023, Protokoll des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. März 2024 und Zeugnis vom 7. März 2024, Beilagen 2 ff. zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original]). Mit Vorladung vom 8. März 2024 wurde der Beschwerdeführer in der Folge auf den 4. April 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Auch dieser Hauptverhandlung blieb der Beschwerdeführer fern.