Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen sei und hielt fest, es wäre für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, von der behandelnden Institution ein ärztliches Zeugnis erhältlich zu machen, da dort mit Sicherheit mehrere Ärzte angestellt seien. Am 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes vom 7. März 2024 nach, worin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Vorladung vom 25. September 2023, Protokoll des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. März 2024 und Zeugnis vom 7. März 2024, Beilagen 2 ff.