Dieser Hauptverhandlung am 7. März 2024 blieb er fern. Sein Verteidiger teilte mit, dass er es so verstanden habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, zur Verhandlung zu kommen. Da sein behandelnder Arzt krank sei, habe er keine Möglichkeit für ein Attest gehabt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen sei und hielt fest, es wäre für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, von der behandelnden Institution ein ärztliches Zeugnis erhältlich zu machen, da dort mit Sicherheit mehrere Ärzte angestellt seien.