4.6.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz zwar über gefestigte Bindungen und hat einen festen und gemeldeten Wohnsitz. Ein solcher kann zwar geregelte und gefestigte Lebensverhältnisse indizieren, die ein Untertauchen oder eine Flucht ins Ausland weniger wahrscheinlich erscheinen lassen, ist für sich allein indessen nicht geeignet, einen behördlichen Zugriff zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Vorladung vom 25. September 2023 zur Hauptverhandlung vom 7. März 2024 vorgeladen. Dieser Hauptverhandlung am 7. März 2024 blieb er fern.