Andererseits weist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem Burnout leidet, drogenabhängig ist, Medikamente benötigt und von seiner Familie finanziell abgängig ist, was gegen Fluchtgefahr spricht. Die Frage nach einer Flucht ins Ausland kann letztlich aber offengelassen werden, angesichts dessen, dass vorliegend ein Untertauchen im Inland im Vordergrund steht, was sich aus dem Folgenden ergibt.